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Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Stade vom 14.11.2023

Stade / Jesteburg. Die Staatsanwaltschaft Stade hat das Ermittlungsverfahren gegen den Betreiber eines Internetportals, über das sog. Impfunfähigkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über Corona-Selbsttests erworben werden konnten, gemäß § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung gegen Zahlung einer angemessenen Geldauflage nach bereits erfolgter Erfüllung dieser Auflage endgültig eingestellt. Ins Gewicht fiel bei dieser Entscheidung der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden sog. Impfunfähigkeitsbescheinigungen um keine „unrichtigen Gesundheitszeugnisse“ im Sinne des Strafgesetzbuchs handelte. Infolgedessen hat sich der Beschuldigte nicht wegen Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar gemacht. Tatsächlich könnte der Beschuldigte aber im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Bescheinigungen strafrechtlich relevant gegen im Infektionsschutzgesetz aufgeführte Dokumentationspflichten verstoßen haben, weshalb eine Einstellung des Verfahrens nicht sanktionslos, sondern gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5.000,00 Euro erfolgte. Die insoweit festgesetzte Auflage war geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen - die Schwere der Schuld stand nicht entgegen.


Das Verfahren gegen die Ausstellerin der Bescheinigungen wurde mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die von ihr ausgestellten Bescheinigungen keine Gesundheitszeugnisse i. S. des Strafgesetzbuches und darüber hinaus auch nicht „unrichtig“ waren.


Das Verfahren gegen einen weiteren Beschuldigten ist wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO) eingestellt worden. Der Beschuldigte hatte lediglich im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Bescheinigungen zu Corona-Selbsttests stichprobenartig bei der Schulung und Unterweisung von Testpersonen agiert. Sollte er insoweit überhaupt strafbewehrt gehandelt haben, bewegt sich das Maß der Pflichtwidrigkeit an der unteren Grenze strafwürdigen Unrechts, weshalb diesbezüglich von § 153 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht worden ist.

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.11.2023

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