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Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Stade vom 05.04.2022

Stade / Harsefeld. Die Staatsanwaltschaft Stade hat ein Ermittlungsverfahren gegen vier Polizeibeamte wegen des Verdachts des Totschlags mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Polizeieinsatz mit Schusswaffengebrauch in einer Asylbewerberunterkunft in Harsefeld am 03.10.2021, bei dem ein 20jähriger Asylbewerber aus dem Sudan ums Leben gekommen war.

Die Beschuldigten hatten sich am frühen Abend des 03.10.2021 zu der Asylbewerberunterkunft in Harsefeld begeben, nachdem sich Mitbewohner erneut von dem Asylbewerber bedroht gefühlt und per Notruf um Hilfe bei der Polizei gebeten hatten. Vorangegangen war nämlich bereits ein Einsatz am Nachmittag wegen einer möglichen Gefährdung durch den dann später Verstorbenen, der zunächst beim Amtsgericht Buxtehude vorgeführt werden sollte, aber sodann nicht in Gewahrsam verblieben war, sondern zur Asylbewerberunterkunft zurückkehren konnte.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatte sich der später Verstorbene am Abend mit einem Messer bewaffnet, als die Polizeibeamten die Unterkunft betraten. Die Polizeibeamten hatten ihn laut und unmissverständlich aufgefordert, das Messer wegzulegen – gleichzeitig hatten sie ihre Aufforderung anhand von Gesten und verschiedenen Bewegungen verdeutlicht. Als der Asylbewerber dieser Aufforderung nicht nachkam, drohten sie ihm den Schusswaffengebrauch an. Anstatt jedoch das Messer wegzulegen, rannte der stark alkoholisierte Sudanese brüllend und mit erhobenem Messer - wobei die Spitze des Messers nach vorn auf die Polizeibeamten gerichtet war - auf die eingesetzten Polizeibeamten zu.

Daraufhin gaben drei Polizeibeamte insgesamt 13 Schüsse auf den Angreifer ab, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er sich in unmittelbarer Nähe zu den angegriffenen Beamten befand. Der Sudanese wurde insgesamt 11mal getroffen und verstarb noch am Einsatzort.

Rechtlich sind alle Schüsse für die angegriffenen Polizeibeamten als Notwehr und für einen aus der angrenzenden Küche schießenden Polizeibeamten als sog. Nothilfe gerechtfertigt gewesen. Den Polizeibeamten blieb angesichts der Gefährlichkeit der Lage, der bestehenden Enge in den Räumlichkeiten und des dynamischen Geschehens keine andere Wahl, als die Schusswaffe einzusetzen. Es war den Polizeibeamten in der konkreten Situation nicht zuzumuten, den Angriff auf eine andere Weise abzuwehren.

Angesichts der insoweit festgestellten fehlenden Rechtswidrigkeit war das Verfahren gegen die beschuldigten Polizeibeamten einzustellen.

Die Angehörigen des Verstorbenen haben nun die Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Wege der Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft in Celle überprüfen zu lassen.


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